Aufnahmevoraussetzungen

  • Wunsch auf ein abstinentes Leben 
  • Abgeschlossene qualifizierte Entgiftungsmaßnahme
  • Anerkennung der Hausordnung 

Die Kostenregelung

Die Kosten der stationären Maßnahmen werden in der Regel von dem zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger nach SGB XII § 53 ff übernommen.

Die Vorschriften des SGB und der dazu ergangenen Richtlinien werden angewandt.

Aufenthaltsdauer

Die Aufenthaltsdauer beträgt in der Regel ein Jahr. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich.

 

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