Aufnahmevoraussetzungen
- Wunsch auf ein abstinentes Leben
- Abgeschlossene qualifizierte Entgiftungsmaßnahme
- Anerkennung der Hausordnung
Die Kostenregelung
Die Kosten der stationären Maßnahmen werden in der Regel von dem zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger nach SGB XII § 53 ff übernommen.
Die Vorschriften des SGB und der dazu ergangenen Richtlinien werden angewandt.
Aufenthaltsdauer
Die Aufenthaltsdauer beträgt in der Regel ein Jahr. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich.